Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und rechtlichen Hinweise von "Finsolio" in einer Übersicht:
Vorlagen für Lizenznehmer zur Nutzung für Endverbraucher
Support
Für Fragen, Bug-Meldungen und Beanstandungen nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Support auf und teilen uns bitte detailliert Ihr Anliegen mit.
Präambel
Finsolio c/o Finanzmakler.online GmbH, Haydnstr. 20, 01309 Dresden (im Folgenden: „Lizenzgeber“), bietet über die URL https://www.finsolio.de (im Folgenden: „Webseite“) unter der Marke "Finsolio" verschiedene Webanwendungen zum Einbinden in eine gewerblich-betriebene Finanzdienstleistungs- oder Immobilienmakler-Website an, (im Folgenden: „Software“ und "Vertragssoftware"). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher. Die nachstehenden Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer.
Stand: Januar 2024
Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der
„Finsolio“ c/o Finanzmakler.online GmbH
Haydnstr. 20
01309 Dresden
– nachfolgend Lizenzgeber oder Finsolio genannt –
für Software-Nutzungsverträge mit gewerblichen Kunden
– nachfolgend Lizenznehmer genannt –
1.1 Mit dem Abschluss dieses Vertrages wählt der Lizenznehmer ein Lizenz-Preismodell, das seinen spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten gerecht wird. Dieses Modell wird in enger Abstimmung mit dem Lizenzgeber ausgewählt, um sicherzustellen, dass die gewählte Lösung optimal auf die Bedürfnisse des Lizenznehmers zugeschnitten ist. Es wird anerkannt, dass unterschiedliche Lizenznehmer unterschiedliche Bedürfnisse haben, und daher ist Flexibilität bei der Auswahl des passenden Lizenz-Preismodells von entscheidender Bedeutung.
1.2 Die Gebührenstruktur für die Nutzung unserer Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen kann sich, abhängig von den unten wählbaren Lizenzpreismodellen, aus folgenden Gebühren zusammensetzen:
· Overheadgebühren
· Grundgebühren
· Gebühren für das entsprechende Kundenpaket
1.3 Die Auswahl des Kundenpakets erfolgt zunächst auf Basis der bestmöglichen Einschätzung der Anforderungen des Lizenznehmers. Diese Einschätzung basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Informationen und einer gemeinsamen Bewertung der erwarteten Nutzung. Es ist jedoch möglich, dass sich die Anforderungen des Lizenznehmers im Laufe der Zeit ändern. Sollte sich herausstellen, dass das gewählte Kundenpaket den tatsächlichen Bedürfnissen des Lizenznehmers nicht mehr gerecht wird – sei es durch eine Unter- oder Überdimensionierung – wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer entsprechend informieren. In solch einem Fall bietet der Lizenzgeber die Möglichkeit einer Neubewertung und gegebenenfalls die Einstufung in ein angepasstes Kundenpaket an. Änderungen am Kundenpaket und damit verbundene Anpassungen der Gebührenstruktur werden frühestens mit der nächsten Abrechnungsperiode wirksam, um dem Lizenznehmer ausreichend Zeit für eine reibungslose Übergangsphase zu gewähren.
1.4 Folgende Lizenz-Preismodelle stehen zur Auswahl:
Alle Lizenz-Preismodelle finden Sie auf unserer Website, sowie im personalisierten Nutzungsvertrag.
2.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung einer webbasierten Software, die als sog. „Finsolio Cloudversion“ bezeichnet wird und als General Availability Version 1.0 (GA 1.0) oder höher bereitgestellt wird.
2.2 Der „Finsolio Cloudversion“ umfasst mehrere Softwareprodukte, welche dem Lizenznehmer in einer auf sein Unternehmen gebrandete Plattform (nachfolgend „Plattform“), für seine Endkunden (nachfolgend „Nutzer“) bereitgestellt werden.
2.3 Über die Plattform können Nutzer derzeit im Zusammenhang mit Finanzierungsanfragen, Bestellung von Finanzierungszertifikaten oder dem Berechnen und Vergleichen von Finanzierungsangeboten ihre Daten eingeben und verwalten. Finsolio behält sich vor, den Funktionsumfang der Plattform zukünftig zu erweitern und weitere Funktionalitäten anzubieten. Den jeweils aktuellen Leistungsumfang der Plattform kann der Lizenznehmer der Aufstellung unter https://www.finsolio.de entnehmen.
2.4 Der Lizenznehmer wird Betreiber seiner Plattform gemäß den Bestimmungen nach §11 und erhält die Möglichkeit, Nutzer auf seine Plattform einzuladen bzw. direkten Zutritt zu gewährleisten gemäß den Bestimmungen nach §5.
2.5 Finsolio weist die Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Plattform nun als General Availability Version 1.0 angeboten wird und für diese die Bestimmungen nach §4 gelten.
2.6 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Plattform in der General Availability Version 1.0 gemäß den Bestimmungen nach §9 zu nutzen.
2.7 Finsolio behält sich vor, die Inhalte und Funktionalitäten der Plattform jederzeit zu ändern, einzustellen oder zu entfernen. In diesem Zuge können auch Funktionen und Daten des Lizenznehmers oder der Nutzer gelöscht werden. Im Hinblick auf unentgeltlich angebotene Leistungen ist finsolio berechtigt, diese nach angemessener Ankündigungsfrist jederzeit einzustellen.
2.8 Finsolio ist weder Partei, noch Vermittler der von den Nutzern geschlossenen und/oder über die Plattform verwalteten (Immobiliar-/Verbraucher-) Darlehensverträge (nachfolgend jeweils „Kreditvertrag“). Insbesondere erbringt finsolio im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Plattform weder Vermittlungsleistungen im Sinne des § 655a BGB, noch Beratungsleistungen im Sinne des § 511 BGB. Im Übrigen stellen die vertragsgegenständlichen Leistungen von finsolio weder das Angebot, noch die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags dar. Die Möglichkeit eines sog. „Expressantrags“ in der Plattform stellt lediglich eine vereinfachte und nutzerfreundliche Form für den Endkunden dar, seine Intention auf Abschluss eines Angebots auszudrücken. Für tatsächlichen Abschluss hat der Lizenznehmer (Finanzierungsvermittler) selbst Sorge zu tragen.
2.9 Dem Lizenznehmer werden alle unter §6 ausgewählten Softwareprodukte und Zusatzmodule bereitgestellt. Der Lizenznehmer entscheidet individuell, ob alle Produkte oder nur einzelne eingesetzt werden.
2.10 Neue Softwareprodukte und Zusatzmodule, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht entwickelt bzw. dem Lizenznehmer nicht angeboten werden können, können zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit vertraglich hinzugebucht werden. Der Lizenzgeber behält sich vor, für zukünftig erscheinende Softwareprodukte und Zusatzmodule, die nicht als Update einzuordnen sind, eine ergänzende Vertragsvereinbarung mit dem Lizenznehmer zu schließen und ggf. entsprechende Zusatzgebühren zu erheben. Gleiches gilt für sog. Upgrades.
2.11 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages die Nutzung der Software „Finsolio Cloudversion“ zu eigenen Zwecken zur Verfügung.
2.12 Zugriff und Nutzung der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Software erfolgen über eine Internetverbindung durch die Verwendung eines Internet-Browsers.
2.13 Der Lizenznehmer und seine User sind für die ausreichende Anbindung an das Internet, z.B. Über DSL oder sonstige Breitbandanschlüsse, sowie die Einhaltung der Systemvoraussetzungen selbst verantwortlich. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Lizenznehmer, sowie seine User.
2.14 Die Funktionen der Vertragssoftware sowie der Support-Umfang ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung unter §6 und §29. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, die Vertragssoftware auf Basis der Mindestfunktionalität nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln und zu verändern. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Weiterentwicklung und oder Veränderung durch den Lizenznehmer.
2.15 Die Zugangsdaten und die Implementierungsanleitung werden dem Lizenznehmer mit den „Anlage-1“, sowie per E-Mail bereitgestellt.
2.16 Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer die Software stets in der aktuellen Version an.
2.17 Der Lizenzgeber plant die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung der Software. Der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer spätestens 1 Woche vor jedem Update. Die Aktualisierung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese dem Kunden zumutbar ist. Ein spezifischer Zeitpunkt für die Aktualisierung der Software wird rechtzeitig kommuniziert.
2.18 Während des Aktualisierungsvorgangs wird der Lizenzgeber von seiner Vertragspflicht aus Ziffer 2.9 dieses Vertrages befreit.
2.19 Folgende Leistungen des Lizenzgebers sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes, können aber kostenpflichtig und in einer separaten Vertragsvereinbarung umgesetzt werden:
• Software-Individualisierungsentwicklungen
• Schulungen im Umgang mit der Software
• Unterstützung bei der Implementierung der Software auf der Webpräsenz des Lizenzgebers
• Über die „Erstkonfiguration“ hinaus gewünschte Hilfsstellungen
• Anpassungen von Grafiken für die Hinterlegung in der Software
3.1 Die Nutzung der Plattform setzt die Freischaltung der Plattform-Funktion im bestehenden Nutzerkonto in der Software (nachfolgend „Account“) und den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus.
3.2 Mit Freischaltung der Plattform-Funktion aus dem Account heraus und Akzeptieren dieser AGB gibt der Lizenznehmer ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. finsolio nimmt das Angebot durch Zusendung einer Bestätigungsmail an dem Lizenznehmer an; hierdurch kommt zwischen finsolio und dem Lizenznehmer ein Vertrag über die Nutzung der Plattform zustande (nachfolgend „Nutzungsvertrag“). Finsolio lässt dem Lizenznehmer den Vertragstext dieser AGB nach Vertragsschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zukommen.
3.3 Nimmt finsolio das Angebot des Lizenznehmers nicht innerhalb von 10 Werktagen an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Lizenznehmer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
3.4 Die Leistungen von Finsolio nach diesen AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Abschluss eines Nutzungsvertrags ist nur Unternehmern sowie nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Lizenznehmers gestattet. Der Vertragsschluss als juristische Person darf nur von Personen vorgenommen werden, die als gesetzliche Vertreter oder sonstiger von der juristischen Person ermächtigter Vertreter in deren Auftrag und Willen handeln. Zur Verifikation der Berechtigung gemäß vorstehendem Satz kann Finsolio geeignete Nachweise der Vertretungsbefugnis (z.B. Prokura, Vollmacht, schriftliche Erlaubnis, etc.) beim Lizenznehmer anfordern. Soweit der Lizenznehmer Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, Verbraucherdarlehensverträge, sonstige Darlehensverträge und/oder Darlehensvermittlungsverträge mit Nutzern abschließt und über die Plattform vorbereitet oder verwaltet, muss er über die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis (z.B. nach dem Kreditwesengesetz oder der Gewerbeordnung) verfügen; der Abschluss eines Nutzungsvertrags ist insoweit nur solchen Unternehmen gestattet, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lizenznehmer, welche selbst nur als Tippgeber agieren und die Software von finsolio Endverbrauchern zugänglich machen in Zusammenarbeit mit einem Berater oder Unternehmen, welches die entsprechenden Qualifikationen besitzt.
3.5 Ein Anspruch auf Registrierung und Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. Finsolio behält sich vor, den Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
3.6 Die bei Vertragsschluss sowie im Rahmen der Vertragsabwicklung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Ändern sich die Daten nachträglich, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Angaben umgehend zu aktualisieren. Auf entsprechende Anfrage von finsolio hat der Lizenznehmer die Daten zu bestätigen.
4.1 Die Plattform wird nun als General Availability Version 1.0 (nachfolgend „GA Version 1.0“) angeboten, die eine vollwertige und umfassend getestete Version der Software darstellt. Diese Version zielt darauf ab, eine stabile und zuverlässige Softwareumgebung für unsere Lizenznehmer bereitzustellen.
4.2 Trotz der umfangreichen Tests und der hohen Zuverlässigkeit der GA Version 1.0 weist finsolio die Lizenznehmer darauf hin, dass aufgrund der Komplexität der Software und der Vielfalt der Anwendungsfälle nicht für die absolute Richtigkeit und Vollständigkeit aller Ergebnisse und Inhalte garantiert wer-den kann. In Fällen, in denen die Genauigkeit der Daten von entscheidender Bedeutung ist, empfiehlt finsolio den Lizenznehmern, die Ergebnisse durch eine Überprüfung über die angebundene Europace2-Beraterzugang-Plattform zu validieren.
4.3 Finsolio übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der GA Version 1.0 entstehen, insoweit diese auf die Unrichtigkeit der Ergebnisse oder Inhalte zurückzuführen sind, es sei denn, solche Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens finsolio. Lizenznehmer werden ermutigt, alle notwendigen Schritte zur Überprüfung und Sicherstellung der Genauigkeit der Daten für ihre spezifischen Anforderungen zu unternehmen.
4.4 Mit der Einführung der GA Version 1.0 bestätigt finsolio den erfolgreichen Abschluss der Testphase und die Bereitschaft der Plattform für den breiten Einsatz im Markt. Lizenznehmer werden kontinuierlich über neue Funktionen, Updates und zukünftige Versionen der Plattform informiert, um eine kontinuierliche Verbesserung und Anpassung an die Kundenbedürfnisse zu gewährleisten.
5.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt eigene Endkunden als Nutzer auf die Plattform einzuladen und ihnen hierzu eine Einladungs-E-Mail mit einem personalisierten Link zukommen zu lassen (nachfolgend „Einladung“). Der Lizenz-nehmer ist verpflichtet vor Versenden der Einladung sicherzustellen, dass der Nutzer mit dem Empfang der Einladung einverstanden ist. Ebenso besteht die Möglichkeit die Plattform in eine Webpräsenz direkt oder indirekt via Call-to-Action Button einzubinden bzw. den Endkunden direkten Zutritt zu gewähren. Für den Fall, dass der Nutzer Ansprüche gegen finsolio aufgrund der unaufgeforderten Zusendung der Einladung geltend macht, stellt der Lizenznehmer finsolio insoweit von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Zusendung der Einladung frei. Von der Freistellung umfasst sind auch Kosten der Rechts-verteidigung gegen diese Ansprüche. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Lizenznehmer aus diesem Sachverhalt behält sich finsolio vor.
5.2 Der Lizenznehmer wird die Nutzer zur Einhaltung von Nutzungsbedin-gungen verpflichten, die im Wesentlichen den Regelungen der unter https://finsolio.de/kundenplattform_nutzungsbedingungen.pdf einsehbaren Muster-Nutzungsbedingungen (nachfolgend „Muster-Nutzungsbedingungen“) entsprechen. Es steht dem Lizenznehmer frei, mit Nutzern gesonderte Bedingungen in Bezug auf die Nutzung der Plattform zu vereinbaren, solange die Bedingungen nicht im Widerspruch zu diesen AGB, den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie den bereitgestellten Muster-Nutzungsbedingungen stehen.
5.3 Für jeden Nutzer ist eine eigene Einladung zu versenden, sodass jeder Nutzer einen eigenen Nutzeraccount anlegen kann, der nicht übertragbar ist und nicht durch andere Personen genutzt werden darf (named-user-Lizenz).
5.4 Handlungen und Angaben der Nutzer werden dem Lizenznehmer zuge-rechnet.
5.5 Finsolio überprüft die von Nutzern im Rahmen der Nutzung der Plattform eingegebenen Angaben und Daten nicht und übernimmt daher insbesondere keine Haftung für die Geeignetheit, Qualität und Richtigkeit der eingegebenen Angaben und Daten.
6.1 Nach Vertragsunterzeichnung richtet der Lizenzgeber für den Lizenz-nehmer eine technische Grundinfrastruktur ein, die cloudbasiert ist und die Voraussetzung für das Softwareprodukt und seine Module ist.
6.2 Die technische Grundinfrastruktur, die in jedem „Einzelprodukt“ und „Kombinationsprodukt“ eingerichtet wird, umfasst
• Das Aufsetzen und den Betrieb der Server und Softwarelösung „Finsolio Cloudversion",
• Einrichtung eines Beraterportals, welches im Hintergrund für die Datenablage und dem Transfer von Kundenanfragen über die Vertragssoftware zum Europace2-Account dient, sowie zur Anpassung der Vertragssoftware
• Einrichtung eines E-Mail-Delivery-Services,
• Einrichtung eines unlimitierten Speicherkontos, welches als Unterlagenzwischenspeicher benötigt wird,
• Einen Schutz des Gesamtsystems durch eine Firewall, die vom Betreiber der Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird,
• sowie weitere im Einzelfall zu vereinbarende Leistungen.
6.3 Die technische Grundinfrastruktur ist Bestandteil des gewählten Lizenz-modells unter § 1 dieser Vertragsvereinbarung.
6.4 Zum wesentlichen Leistungsumfang der Finsolio Cloudversion gehören die folgenden Kernmerkmale:
Bereitstellung von html-Snippets oder eines Direktlinks zur Einbindung der Vertragssoftware auf der Website des Lizenznehmers
Webbasierte Anwendung für den B2C-Einsatz, die als Datenerfassung / Leadstrecke dient und dem User ermöglicht sein Finanzierungsvorhaben zu berechnen, valide Angebote zu ermitteln und diese zu beantragen
Bereitstellung des sog. „Finanzierungskonfigurator“, „Forwardkonfigurator“, „Finanzierungszertifikator“ und eines „Top-Zins-Tableau‘s“
Nahezu alle privaten Kaufvorhabenskonstellationen können über die Vertragssoftware erfasst und an Europace2-Berater-Account geleitet werden (außer: Modernisierung, Anschlussfinanzierung, Kapitalbeschaffung)
Konfigurierbares Layout (Farben, Schriften, Grafiken, Dokumente, Links, Berater-Kontaktdaten)
Valide Zinsangebotsermittlung (Annuitätendarlehen, KfW-Wohneigentumsprogramm, Privatdarlehen)
Notifikationen an Berater und Kunden
Vertragssoftware ist responsiv-einsatzfähig
Umfassende Kunden-, Vorhaben-, Objekt- und Finanzdatenerfassung
Digitale Kunden-Selbstauskunft ist integriert
Standard-E-Mail-Templates
Standard-Layout-Template für Vertragssoftware
Europace2-Schnittstellen (kundenangaben API, Angebote API, baufismart-vorgaenge API, Unterlagen-API, Authorization API, Silent-Sign-In API)
Inklusive Softwareverbesserungen und unregelmäßige Updates
Digitaler Produktverkauf wird ermöglicht (z.B. Bestellung eines Finanzierungszertifikates oder eine Baufinanzierungsberatung)
Zwischenspeichern- und Weiterleiten von Userdaten- und Dokumenten an Europace2
7.1 Dieser Vertragsabschluss erfolgt mit der Einreichung einer Lizenzbestellung durch den Kunden mittels des Online-Bestellvorgangs auf der Webseite von finsolio und wird mit der schriftlichen Bestätigung dieser Bestellung durch finsolio per E-Mail wirksam. Der Beginn der Vertragslaufzeit ist der Tag, an dem finsolio die Annahme des Vertrags online bestätigt, und die Laufzeit endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Aktivierung der Software für den Kunden erfolgt durch die Übersendung der Zugangsdaten per E-Mail. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Verträge, die auf Basis eines individuellen Angebots oder einer speziellen Bestellung zustande gekommen sind.
7.2 Verzögert sich die Freischaltung verändern sich der Vertragsbeginn und -ablauf entsprechend.
7.3 Die technische Bereitstellung der Software erfolgt nach Vertragsunterzeichnung, frühestens nach Einrichtung der technischen Infrastruktur, der Erstkonfiguration, der Bereitstellung der Zugangsdaten, sowie der Software-Script-Bereitstellung.
7.4 Die technische Bereitstellung wird binnen eines Werktages angestrebt, kann in Ausnahmen bis zu 5 Werktage, betragen.
8.1 Die Leistungen vom Lizenzgeber sind für natürliche oder juristische Personen konzipiert, die den jeweiligen Vertrag zu einem Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind.
8.2 Der Umfang der vom Lizenzgeber geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Einzelverträgen.
8.3 Der Lizenzgeber erwirbt aus dem abgeschlossenen Vertrag das für die Laufzeit dieses Vertrages unwiderrufliche Recht
Zur Speicherung, Vervielfältigung und sonstigen Nutzung vom Lizenznehmer übermittelter Kontaktdaten zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere zur Übermittlung an externe Dienstleister innerhalb Deutschlands, derer sich der Lizenzgeber bei der Durchführung dieses Vertrages bedient (u.a. Rechenzentrum),
Zur Speicherung und Nutzung der vom Lizenznehmer übermittelten Inhaltsdaten ausschließlich zum Zweck dieses Vertrages. Diese Daten können zur Durchführung dieses Vertrages an externe Dienstleister innerhalb Deutschlands (u.a. Rechenzentrum) übermittelt werden sowie
Zur Speicherung und Nutzung der von Usern des Lizenznehmers über die Vertragssoftware übermittelten Inhaltsdaten ausschließlich zum Zweck dieses Vertrages. Auch diese Daten können zur Durchführung dieses Vertrages an externe Dienstleister innerhalb Deutschlands (u.a. Rechenzentrum) übermittelt werden.
Darüber hinaus erhält der Lizenzgeber keine eigenen Rechte an den Daten, insbesondere den Inhaltsdaten, die der Lizenznehmer oder seine User dem Lizenzgeber im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellt.
8.4 Mit dem geschlossenen Vertrag und seiner Durchführung übernimmt der Lizenzgeber hinsichtlich der Informationen des Lizenznehmers und Präsentation von dessen Inhalten nicht die Stellung oder Aufgaben eines Handelsvertreters.
8.5 Die Finsolio Cloudversion-System ist grundsätzlich während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software oder Hardware oder während Wartungsarbeiten durch den Lizenzgeber. Geplante Wartungsarbeiten werden auf einer Status-Webseite oder per E-Mail an eine angegebene Kontaktadresse mit angemessener Vorlauffrist bekannt gegeben.
8.6 Die Wartung des Finsolio Cloudversion-Systems erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Arbeitstagen; ausgeschlossen sind bundeseinheitlich gesetzliche Feiertage. Der Lizenzgeber beseitigt im Rahmen der Wartung Fehler und stellt den Betrieb und die Funktionalität des Finsolio-Cloud-Systems in angemessener Frist wieder her. Fehler im vorgenannten Sinn sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Ablauf der Software-Lösung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software-Lösung bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Er wird insbesondere die erforderlichen Auskünfte hierzu gegenüber dem Lizenzgeber erteilen.
8.7 Bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Ereignissen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat und die die Einschränkung oder Einstellung der Dienste der Software-Lösung erforderlich machen, ist der Lizenzgeber für die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Höherer Gewalt stehen Feuer, Streik, Aussperrung, Ausfall von Fernmeldesystemen, Ausfall im Rechenzentrum des Infrastrukturbetreibers und sonstige Umstände gleich, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat und die die Leistungen vom Lizenzgeber wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichermaßen, ob sie bei dem Lizenzgeber oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
8.8 Der Lizenzgeber ist berechtigt, aus dem Vertrag geschuldete Leistungen durch Subunternehmer / -Dienstleister erbringen zu lassen.
9.1 finsolio räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Nutzungsvertrages zeitlich beschränkte Recht ein, auf die Plattform mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der Plattform verbundenen Funktionalitäten gemäß des geschlossenen Nutzungsvertrags zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Nutzer nicht.
9.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Zugang zur Plattform oder die Inhalte der Plattform unbefugten Dritten gegenüber zugänglich zu machen, zu veräußern, zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben.
9.3 Der Lizenznehmer räumt finsolio das einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den vom Lizenznehmer im Rahmen der Plattform verwendeten Inhalten, z.B. Fotos, Logos, Firmenbezeichnung, Dokumente, Texte, Links (nachfolgend insgesamt „Lizenznehmer-Inhalte“) ein. Hiervon erfasst ist insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verwendung, des Betreibens, des Kopierens, des öffentlichen Vorführens oder Anzeigens, des Verbreitens, des Modifizierens, des Übersetzens und des Erstellens von abgeleiteten Versionen der Verbreitung sowie das Recht der Bearbeitung. finsolio ist insbesondere berechtigt, die Lizenznehmer -Inhalte technisch so zu bearbeiten, aufzubereiten und anzupassen, dass diese auch auf mobilen Empfangsgeräten oder in Services und Softwareapplikationen dargestellt werden können.
9.4 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, im Namen des Lizenznehmers Werbemaßnahmen gegenüber den Nutzern durchzuführen, insbesondere den Nutzern passende Produkte zum Kreditvertrag, wie Versicherungen, oder weitere Kreditangebote, wie Ratenkredite oder Anschlussfinanzierungen, anzubieten (insgesamt „Werbemaßnahmen“). Der Lizenznehmer räumt finsolio entsprechende Rechte an den Lizenznehmer -Inhalten zur Durchführung der Werbemaßnahmen ein. finsolio verpflichtet sich Werbemaßnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsrechte und Datenschutzrechtes durchzuführen. Für den Fall, dass Nutzer Ansprüche gegen den Lizenznehmer aufgrund der Werbemaßnahmen geltend machen, stellt der finsolio den Lizenznehmer insoweit von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit den Werbemaßnahmen frei, sofern sich die Verletzung nicht unmittelbar aus den vom Lizenznehmer bereitgestellten Lizenznehmer -Materialien ergibt. Von der Freistellung umfasst sind auch Kosten der Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen finsolio aus diesem Sachverhalt behält sich der Lizenznehmer vor.
10.1 Finsolio sichert die Plattform und die hinterlegten Daten entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.
10.2 Eine vertragliche Verpflichtung zur Archivierung von Daten und Datensicherungsmedien besteht nicht. finsolio übernimmt insbesondere keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist für die Erfüllung von Aufbewahrungspflichten selbst verantwortlich.
10.3 Der Lizenznehmer hat keinerlei Anspruch auf Herausgabe von Datensicherungsmedien.
11.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich:
11.1.1 keine Falschangaben hinsichtlich seiner Daten zu machen;
11.1.2 keine Inhalte auf die Plattform hochzuladen oder auf der Plattform zu verwenden, die gegen Jugendschutzgesetze oder Strafgesetze verstoßen;
11.1.3 keine Inhalte auf die Plattform hochzuladen oder auf der Plattform zu verwenden, die gegen Datenschutzrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen oder sonst rechtswidrig sind;
11.1.4 keine Inhalte auf die Plattform hochzuladen oder auf der Plattform zu verwenden, die im Wesentlichen den anwendbaren verbraucherschutz-, wettbewerbs- und/oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben widersprechen;
11.1.5 keine nicht genehmigte kommerzielle Kommunikation (beispielsweise Spam) auf oder über die Plattform zu betreiben;
11.1.6 nicht mittels automatisierter Mechanismen (wie Bots, Roboter, Spider oder Scraper) Inhalte oder Informationen von anderen Lizenznehmern oder Nutzern zu erfassen oder auf andere Art auf die Plattform zuzugreifen, sofern nicht die ausdrückliche vorherige Erlaubnis von finsolio eingeholt wurde;
11.1.7 keine gesetzlich geschützten Inhalte zu verwenden, ohne dazu berechtigt zu sein oder Links zu solchen Inhalten zu setzen.
11.2 Finsolio ist berechtigt, Inhalte und Angaben, die gegen die AGB verstoßen, die gegen die geltenden Regeln der Höflichkeit, der Etikette, der Sachlichkeit und des respektvollen Umgangs miteinander verstoßen oder in sonstiger Weise anstößig und/oder unsachgemäß sind, unwiederbringlich zu löschen. Der Lizenznehmer hat insoweit keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bereits gelöschter Inhalte.
11.3 Verstößt der Lizenznehmer gegen die AGB oder gesetzliche Vorschriften kann Finsolio
11.3.1 Inhalte und Angaben des Lizenznehmers abändern oder löschen;
11.3.2 den Nutzungsvertrag fristlos kündigen;
11.3.3 den Zugriff auf die Plattform zeitlich beschränken oder dauerhaft sperren.
11.4 Diese Sanktionen kann finsolio ohne vorherige Ankündigung und ohne Rücksprache mit dem Lizenznehmer auch gegen dessen ausdrücklichen Willen verhängen. finsolio wird dem Lizenznehmer nach Ergreifen von Sanktionen die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und die Sanktionen nach Eingang einer Darstellung des Lizenznehmers erneut prüfen.
11.5 Eine endgültige Sperre ist auch dann möglich, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
11.6 Nachdem ein Lizenznehmer endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des Zugangs zur Plattform. Sobald ein Lizenznehmer gesperrt wurde, darf sich der Lizenznehmer auch nicht mit einem anderen Account anmelden.
12.1 Der Lizenznehmer wird keine Inhalte übermitteln oder in das Produkt-System „Finsolio Cloudversion“ vom Lizenzgeber einbringen, die nach der Rechtsordnung eines Staates, rechtswidrig sind. Hat der Kunde eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dann wird er die dortige und auch die deutsche Rechtsordnung beachten.
12.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, die spezial-gesetzlichen Regelungen zu Tele- bzw. Mediendiensten und die weiteren gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis, Markenrecht, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und verwandten Rechtsgebieten sowie dem (Grund-) Recht am Schutz der allgemeinen Persönlichkeit zu respektieren und einzuhalten und keinerlei Inhalte oder Dienstleistungen zu verbreiten, die gegen die guten Sitten verstoßen oder in anderer Weise einen zweifelhaften Inhalt aufweisen. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, den Verweis auf oder das Zur-Verfügung-Stellen von Pornographie, Rechtsradikalismus, Anleitung zu Gewalt oder Verbrechen, Diskriminierung, Glücksspiel oder anderweitig anstößigem Inhalt.
12.3 Der Lizenzgeber behält sich in jedem Fall ein Überprüfungsrecht und ein Letztentscheidungsrecht zu den in Ziffern 12.1 und 12.2 bezeichneten Verpflichtungen des Lizenznehmers vor. Der Lizenzgeber ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger oder gleichzeitiger Unterrichtung des Lizenznehmers die weitere Nutzung zu unterbinden, wenn diese nach der von Ihm begründeten Bewertung den Verpflichtungen in Ziffern 12.1 und 12.2 widerspricht.
12.4 Der Lizenzgeber kann auch die gesamte Anwendung des Lizenznehmers sperren, sofern eine Isolierung der beanstandeten Inhalte nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Lizenznehmer bleibt die spätere Nachweismöglichkeit vorbehalten, dass seine Inhalte rechtmäßig sind bzw. Er die zu ihrer Nutzung und / oder Veröffentlichung erforderlichen Rechte innehat.
12.5 Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aufgrund einer Ausübung des Rechts zur Sperrung und Abschaltung durch den Lizenzgeber sind ausgeschlossen.
12.6 Der Lizenznehmer gewährleistet, dass er Inhaber des Rechtes ist, die im Rahmen der Vertragsdurchführung von ihm übermittelten Daten und Inhalte zu nutzen – auch und insbesondere im Rahmen dieses Vertrages und über das Internet – und vom Lizenzgeber zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt insbesondere für die erforderliche Einwilligung der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Daten und Inhalten verfügen sowie bei Bildern von natürlichen Personen oder urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) sowie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch für die erforderliche Einwilligung dieser Personen oder Urheber.
12.7 Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, nebst Kosten, aus behaupteten Verletzungen von Lizenz-, Schutz- oder sonstigen Rechten frei. Der Lizenznehmer trägt sämtliche etwaige Verbindlichkeiten, insbesondere infolge Inanspruchnahme durch Dritte – auch durch Verwertungsgesellschaften (z.B. VG-Bild / -Kunst) - und die damit verbundenen Kosten.
12.8 Im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte ist die Pflicht vom Lizenzgeber, die Daten und Inhalte des Lizenznehmers bereitzuhalten, solange ausgesetzt, bis der Lizenznehmer eine abschließende Klärung über die Rechte an diesen herbeigeführt hat. Werden die zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte gegenüber dem Lizenzgeber durch Personen oder Vereinigungen im Sinn des § 13 UWG oder öffentliche Stellen beanstandet, gilt entsprechendes.
12.9 Statt einer Unterbindung der entsprechenden Daten und Inhalte kann der Lizenzgeber auch eine unverzügliche Entfernung der Inhalte vom Server vornehmen. Wenn der Lizenznehmer die entsprechenden Inhalte nicht auf erste Anforderung vom Server entfernt, ist der Lizenzgeber berechtigt, auch den jeweiligen Vertrag fristlos zu kündigen.
12.10 Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung dieser Vertragspflichten gehen zu Lasten des Lizenznehmers.
13.1 Der Vertrag wird für die Dauer einer einjährigen Grundvertragszeit geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht vor Ablauf der Laufzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Grundvertragszeit oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.
13.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende Umstände begründen einen wichtigen Grund:
Vertragsverletzungen, die nicht vertretbar sind und nicht einvernehmlich geklärt werden können.
13.3 Die Kündigung muss schriftlich oder über die zugelassenen digitalen Kanäle (Webformulare) erfolgen und hat an Finanzmakler.online GmbH, Haydnstr. 20, 01309 Dresden, Deutschland zu erfolgen.
13.4 Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Lizenzgeber, die vom Lizenznehmer übermittelten Daten, löschen.
13.5 Der Lizenzgeber behält sich vor, von geschlossenen Verträgen bis zur Erbringung der geschuldeten Leistungen oder Lieferungen zurückzutreten. In diesem Fall hat der Lizenznehmer nur das Recht, bereits von ihm erbrachte Leistungen erstattet zu bekommen; darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
13.6 Der Lizenzgeber ist insbesondere dann zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn Overheadabrechnungen falsch oder verspätet sind, sowie dann, wenn derartige Abrechnungen vollständig fehlen.
14.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer eine Vertragssoftware zur Verfügung, die von Verbrauchern sog. Usern genutzt wird. In der Vertragssoftware werden an allen notwendigen Stellen, Rechtshinweise, Datenschutzerklärungen, sowie Links bzw. herunterladebare Dokumente zu den individuellen Datenschutzbestimmungen, Cookie-Erklärungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt.
14.2 Der Lizenznehmer hat bei der (Erst)-konfiguration der Vertragssoftware auf die Pflege aller rechtlichen Hinweispflichten selbstständig zu achten, diese entsprechend einzupflegen und seine eigene Webseite ggf. Anzupassen.
14.3 Der Lizenzgeber empfiehlt dem Lizenznehmer zu Beginn der Einbindung der Vertragssoftware auf seiner Website zu prüfen, ob
a) Die Cookie-Erklärungen noch aktuell sind und diese bei Bedarf zu ergänzen,
b) Seine Datenschutzbestimmungen anzupassen bzw. Zu erweitern, sofern notwendig,
c) Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen bzw. zu erweitern, sofern notwendig, sowie
d) Produkt- und Leistungsbeschreibungen zu erstellen.
15.1 Die dem Lizenznehmer jeweils zur Verfügung gestellte Software-Lösung ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich des Lizenzgebers zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lizenzgeber entsprechende Verwertungsrechte.
15.2 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der vereinbarten Software-Lösung und der zugehörigen Anwenderdokumentation vom Lizenzgeber im Rahmen des vereinbarten Umfangs ein.
15.3 Das vorangehend, in dieser Ziffer 15.2 bezeichnete Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung durch berechtigte User, die in einem Angestellten- oder Freie-Mitarbeiter-Verhältnis mit dem Lizenznehmer stehen und gegenüber dem Lizenzgeber vor Nutzung mindestens in Textform über das Formular „Anlage 5“ angezeigt werden; dieses Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer oder berechtigten User jedoch nicht, Handlungen an der Software vorzunehmen, insbesondere Analyse, Dekompilierung und/oder Anpassung, die nicht durch den Lizenzgeber selbst oder einen Partner vom Lizenzgeber vorgenommen werden. Als „Softwarenutzer“ werden alle Personen bezeichnet, die unmittelbar mit dem Nutzen der Software in Verbindung stehen (z.B. Verarbeiten, Beraten, Vermitteln von Kundenkontakten, die über die Software in den Europace2-Account, gespielt worden sind.) Der Lizenznehmer gewährleistet, dass jeder berechtigte User die Regelungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software-Lösung gemäß dieser Nutzungsbedingungen einhält. Die Nutzung erfolgt durch Zugriff auf die Softwarefunktionalitäten auf der Serverarchitektur des Lizenzgebers. Übergabepunkt für die Leistungen vom Lizenzgeber ist der Router-Ausgang des vom Lizenzgeber genutzten Rechenzentrums. Darüber hinaus gehende Rechte erhält der Lizenznehmer nicht.
15.4 Die in Anlage „Softwarenutzer“ vereinbarten Nutzer erhalten eine Zugriffsberechtigung in Form eines Benutzernamen und eines Passworts. Benutzername und Passwort können vom jeweiligen Nutzer geändert werden.
15.5 Eine Nutzung der Software, über die nach Maßgabe dieses Vertrags erlaubte Nutzung hinaus ist nicht gestattet. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht erlaubt, die Software, Teile hiervon oder Rechte an diesen zu vervielfältigen oder zu veräußern. Der Lizenznehmer hat auch die Gebühren zu zahlen, soweit ein Dritter die Software nutzt, wenn und soweit der Lizenznehmer die Nutzung zu vertreten hat. Dritte im vorgenannten Sinn sind nicht die gemäß Ziffer 15.2 beschriebenen berechtigten User.
15.6 Die Nutzung der Software bedarf der vorherigen Einrichtung eines Europace2-Accounts. In der Regel besitzt der Lizenznehmer einen solchen Account. Für den Fall, dass der Lizenznehmer keinen freigeschalteten Europace2-Account, besitzt, kann er sich selbstständig einen neuen Account bei einem beliebigen Europace2-Plattformanbieters einrichten lassen. Der Lizenznehmer kann sich auch einen Europace2-Account vom Lizenzgeber freischalten lassen.
15.7 Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese dem Lizenznehmer obliegenden Pflichten den Zugang des Lizenznehmers auf dessen Kosten zu sperren. Eine derartige Sperrung entbindet den Lizenznehmer nicht von der Pflicht, die Gebühr für die Nutzung der Software zu zahlen.
16.1 Die Ziffern 16.2 bis 16.6 gelten ausschließlich für das "Partner"-Lizenzmodell.
16.2 Für die Kundenkontakte, die Ihren Ursprung in der Vertragssoftware haben, ist es vorgesehen, dass diese in dem Europace2-Account verarbeitet werden, der mit der Vertragssoftware verbunden wurde. Der Transfer zu anderen Accounts oder anderen Bankplattformen ist untersagt. Nur in berechtigten Ausnahmefällen steht die erfolgreiche Vermittlung vor dieser Regelung. Eine Ausnahme ist: Für die Vermittlung muss ein Institut genutzt werden, welches nur in einem anderen Account oder einer anderen Bankplattform zur Verfügung steht.
16.3 Jeder Kundenkontakt, der seinen Ursprung in der Vertragssoftware besitzt und zu einer späteren Vermittlung und einer damit verbundenen Provisionszahlung führt, unterliegt der Overheadregelung, die in dieser Vertragsvereinbarung getroffen wurde.
16.4 Ein Duplizieren, neu Anlegen oder eine andere Art der Verarbeitung des über die Vertragssoftware zugeführten Kundenkontakts berechtigt den Lizenznehmer nicht die Overheadregelung als ausgehebelt zu verstehen.
16.5 Die Overheadregelung hat auch dann Bestand, wenn der ursprünglich über die Vertragssoftware übermittelte Kundenkontakt, zu einem späteren Zeitpunkt und/oder zu einem anderen Vorhaben über einen anderen Kanal (z.B. Telefon, E-Mail) wieder Kontakt zu dem Lizenznehmer aufnimmt und es zu einem Provisionsumsatz kommt. Insbesondere neue /weitere Finanzierungsvorhaben und Anschlussfinanzierungen sind hierbei zu berücksichtigten und ordnungsgemäß zur Abrechnung zu bringen.
16.6 Im Fall der Beendigung dieser Vertragsvereinbarung bleibt die Overheadregelung für weitere 12 Monate bestehen, um zugeführte Kundenkontakte, die zu einem Provisionsumsatz geführt haben, noch zur Abrechnung gebracht werden können.
17.1 Alle vereinbarten Gebühren und Overheadregelungen, die in dieser Vertragsvereinbarung zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber festgehalten werden, sind für die Vertragslaufzeit fixiert.
17.2 Mit einer Frist von jeweils einem Monat zum Vertragsende oder zum Ende des Verlängerungszeitraums, kann der Lizenzgeber das Preismodell des gewählten Softwareprodukts und deren Zusatzmodule ändern. Davon betroffen sind die monatlichen Gebühren, sowie die Overheadregelung.
17.3 Ändert der Lizenzgeber das Preismodell für "Finsolio Cloudversion" fristgerecht, obliegt es dem Lizenznehmer, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
17.4 Ist der Lizenznehmer als Untervermittler/Partner beim Lizenzgeber eingruppiert worden bzw. hat der Lizenznehmer das Lizenzmodell „Partner“ gewählt, ist die Anlage "Partnervereinbarung“ zu berücksichtigten.
18.1 Der Lizenzgeber berechnet die für die vereinbarten Leistungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesene monatliche Gebühr, je nachdem, welches Lizenzmodell gemäß §1 dieser Vertragsvereinbarung vom Lizenznehmer gewählt wurde. Darüber hinaus gehende Nutzungen und Leistungen, wie etwa die Zubuchung einer Schulung oder weiterer Dienstleistungen werden wie unter §24 geregelt.
18.2 Die Vergütung erfolgt unabhängig vom genutzten Volumen.
18.3 Die monatliche Gebühr wird am 1.Werktag eines jeden Monats per SEPA-Lastschrifteinzug eingezogen. Die Einwilligung zum SEPA-Lastschrifteinzug wird vom Lizenznehmer, durch die die „Anlage 5“ erteilt. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
18.4 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer für den vereinbarten Abrechnungszeitraum eine Rechnung zuzusenden, welcher dieser, per E-Mail erhält.
18.5 Kommt der Lizenznehmer in Zahlungsverzug, so ist der Lizenzgeber berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Der Lizenznehmer hat auf Verlangen den Rechnungserhalt und das Datum des Erhalts schriftlich zu bestätigen.
18.6 Alle Forderungen des Lizenzgebers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Lizenzgeber Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers zu mindern. Der Lizenzgeber ist in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
19.1 Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen dem Lizenzgeber aufrechnen.
19.2 Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen Gegenansprüchen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
20.1 Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen dem Lizenzgeber aufrechnen.
20.2 Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen Gegenansprüchen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
21.1 Lizenzgeber und Lizenznehmer schließen mit dieser Vertragsvereinbarungen auch die Regelung zu Provisionsabgaben, sog. Overheads, sofern das „Partner“-Lizenzpreismodell gewählt wurde.
21.2 Zu den overheadpflichtigen Vermittlungen gehören alle Provisionsumsätze, die Ihren Ursprung in der Kundenkontakttransferierung von der Vertragssoftware zum Europace2-Account des Lizenznehmers haben. Konkret betrifft das Vertragsvermittlungen, die über die Bankplattform direkt oder indirekt abgewickelt wurden und eines oder mehrerer dieser Produkte beinhaltete:
• Annuitätendarlehen
• Forward- und Anschlussfinanzierungen
• Zwischenfinanzierung
• Variable Finanzierungen
• Privatdarlehen
• Privatkredite
• Bausparverträge
• Kombinationsdarlehen
• KfW-Programme
21.3 Die Höhe des Overheads wird in der Anlage "Partnervereinbarung" geregelt.
21.4 Es fällt ausschließlich für das Lizenz-Preismodell „Partner“ ein Overhead an.
21.5 Overheadpflichtige Vermittlungen sind von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nummer 8a Ustg befreit und kommen auch zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ohne eine ausgewiesene Umsatzsteuer zur Abrechnung.
21.6 Die Bemessungsgrundlage des Overheads ist das vermittelte Finanzierungsvolumen.
21.7 Für Vertragsvermittlungen, wo ein Overhead anfallen könnte, die Provisionshöhe jedoch bei 0,00 € oder der Overhead höher als die Provision des Lizenznehmers wäre, entfällt der Overhead.
22.1 Der Lizenznehmer kann unter §1.4 das PARTNER-Lizenz-Preismodell wählen, von Vorzugskonditionen profitieren und als (Unter-)Vermittler vom Lizenzgeber aufgenommen werden.
22.2 Für Lizenzmodelle, wo ein Overhead anfällt, wird der Lizenznehmer als Partner / Untervermittler vom Lizenzgeber aufgenommen und in die Organisationseinheit „Finsolio“ auf die vom Lizenzgeber genutzte Bankplattform eingruppiert. Im Fall dieser Eingruppierung unterliegen alle Vermittlungen, auch die die nicht über die Vertragssoftware initiiert wurden, der Overheadregelung.
23.1 Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbaren eine Overheadvereinbarung, sofern das „Partner“-Lizenzpreismodell gewählt wurde.
23.2 Für alle Kundenkontakte, die über die Vertragssoftware zu dem Europace2-Berater-Account geführt wurden und die zu einer Vermittlung durch den Lizenznehmer geführt haben, woraus ein unwiderruflicher Vertrag entstanden ist, der zu einer Provisionszahlung für den Lizenznehmer führt, ist als overheadpflichtig einzuordnen und unterliegt dieser Vertragsvereinbarung und den damit verbundenen Abrechnungspflichten.
23.3 Die ordnungsgemäße Abrechnung hat der Lizenznehmer sicherzustellen. Als Vorlage zur Abrechnung steht dem Lizenznehmer die „Anlage 7“ zur Verfügung.
23.4 Der Overhead, ein Provisionsanteil, welcher unmittelbar fällig wird, wenn der Lizenznehmer die entsprechende Provision auf seinem Konto feststellen kann. Die Abrechnung hat spätestens zum abgelaufenen Quartalsende zu erfolgen.
23.5 Der Lizenznehmer erlaubt dem Lizenzgeber die korrekte Abrechnung jederzeit zu überprüfen.
23.6 Der Lizenznehmer willigt ein in die Abrechnungshierarchie des Lizenzgebers eingeordnet zu werden für den Fall, dass der Lizenznehmer und der Lizenzgeber den gleichen Europace-Plattformanbieter nutzen. Für diesen Fall wird veranlasst, dass der Lizenznehmer mit seinem Account als Untervermittler aufgenommen wird. In diesem Fall erfolgt eine automatische Abrechnung, da Europace2 / Hypoport SE das Festlegen einer Provisionsstrategie ermöglichen. Trotz der Einordnung als Untervermittler von „Finsolio“ versteht sich der Lizenzgeber nicht als Weisungsberechtigter für seine Tätigkeit auf der Plattform.
23.7 Kann keine automatische Abrechnung sichergestellt werden, da Lizenznehmer und Lizenzgeber nicht an den gleichen Plattformanbieter angeschlossen sind, sind entsprechende Nachweise und Auswertungen vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber in vierteljährlicher Spanne, vorzulegen. Am Ende eines Kalenderjahres sind die über die Plattform oder des Plattformanbieters bereitgestellte Jahresauswertungen vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber bereitzustellen, woraus alle Eckdaten der zugespielten Kundenkontakte hervorgehen.
23.8 Der Lizenzgeber kann durch technische Weiterentwicklungen, die Einholung weiterer Berechtigungen, für das Auslesen von Europace2-Vorgängen und deren Status, beim Lizenznehmer verlangen.
24.1 Schulungen und weitere Dienstleistungen sind kein Bestandteil dieses Vertrages.
24.2 Alle vom Lizenznehmer gewünschten Schulungen und weiteren Dienstleistungen werden durch eine individuelle Vertragsvereinbarung abgedeckt.
24.3 Werden Schulungen oder weitere Dienstleistungen gebucht, die im Zusammenhang mit der Vertragssoftware stehen, wird ein Stundensatz von 99,00 € zzgl. der zu dem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung erfolgt 15-minütig-genau.
25.1 Im Fall eines Mangels, hat der Lizenznehmer einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung nach Wahl vom Lizenzgeber. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Fehler nicht beseitigt werden oder sind für den Lizenznehmer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Lizenznehmer anstelle der Nachbesserung den Vertrag kündigen.
25.2 Für die jeweils zur Verfügung gestellte Software-Lösung gewährleistet der Lizenzgeber, dass die Software-Lösung die aus ihrer Programmbeschreibung ersichtlichen Hauptfunktionen erfüllt. Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten-, Hardware- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann insoweit jedoch keine vollständige Fehlerfreiheit gewährleistet werden. Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen.
25.3 Gänzlich ausgeschlossen werden Datenverluste, die auf das Nichterreichen der Europace2-Schnittstellen, zurückzuführen sind. In diesem Fall können Daten nur manuell aus dem bereitgestellten CMS ausgelesen werden.
25.4 Diese Vertragsvereinbarung wird in dem Bewusstsein vom Lizenznehmer geschlossen, dass der Lizenzgeber kein echtes Auftragsdatenverarbeitungsunternehmen im Sinne einer CRM-Lösung ist. Die Daten der User des Lizenznehmers werden zwar mit der Softwarelösung verarbeitet, sind allerdings nicht für den Zweck einer dauerhaften Datenspeicherung oder Datensicherung gedacht, sodass eine Datenrückgabe oder ein Datendownload auch nicht gewährleistet werden kann. Sollte sich die Vertragssoftware in diesem Angebot erweitern, würde eine ergänzende Vertragsvereinbarung zu schließen sein. Der Lizenznehmer hat für die Sicherung von Userdaten und User-Dokumenten selbst zu sorgen. Für eine evtl. Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die erforderlichen Daten auf.
25.5 Der Lizenznehmer hat etwaige Mängel dem Lizenzgeber gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
25.6 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls der Lizenznehmer, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Leistung nicht gemäß ihrer Bestimmung genutzt hat.
25.7 Das Recht des Lizenznehmers auf Schadensersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffern 19 und 20 dieser Vertragsvereinbarung; § 444 BGB bleibt unberührt.
25.8 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Lizenznehmer über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er dem Lizenzgeber zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch vom Lizenzgeber nicht beseitigt wurde.
26.1 Ansprüche des Lizenznehmers auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die vom Lizenzgeber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer
A) vorsätzlich,
B) grob fahrlässig oder
C) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten vom Lizenzgeber die die Rechte des Lizenzgebers, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des geschlossenen Vertrages hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertraut hat.
26.2 Die Haftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, der Lizenzgeber haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
26.3 Für die Funktionalität, der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software ist, die Haftung beschränkt bis zur Höhe der vereinbarten Gebühren.
26.4 Die Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
26.5 Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur eingeschränkt und nur dann, wenn nachweislich die Daten vom User des Lizenznehmers über die Vertragssoftware versendet worden sind, jedoch nicht im Europace2-Account des Lizenznehmers, eingetroffen sind. Trifft Ziffer 26.3 zu, ist ebenso eine Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegt jede Haftung vom Lizenzgeber wegen Datenverlust der Begrenzungen bis zur Höhe der vereinbarten bzw. Vom Lizenzgeber berechneten Vergütung.
26.6 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 26.1 bis Ziffer 26.5 gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weiter gehenden zwingenden gesetzlichen Haftung.
26.7 finsolio haftet weder für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung (Telefon-/ISDN-/DSL-/Glasfaser-Leitungen, etc.) zu seinem Server bei Stromausfällen, noch bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von finsolio stehen. finsolio haftet ferner nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse eintreten. Als vergleichbare Ereignisse gelten insbesondere, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, der Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Gateways anderer Betreiber sowie Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Diensteanbieter.
27.1 Soweit Mängelansprüche bestehen, verjähren sie innerhalb von zwölf Monaten seit Leistungserbringung.
27.2 Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Lizenznehmer von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
27.3 Die Regelungen in Ziffer 27.1 und Ziffer 27.2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Lizenzgeber beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weiter gehenden zwingenden gesetzlichen Haftung. Im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.
28.1 Der Lizenznehmer beauftragt den Lizenzgeber mit der zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Datenverarbeitung. Soweit der Lizenzgeber und Mitarbeiter des Lizenzgebers im Rahmen der gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers und/oder dessen Kunden „User“ erhalten, verarbeitet der Lizenzgeber diese Daten im Auftrag des Lizenznehmers gem. § 11 BDSG. Für diese Auftragsdatenverarbeitung gilt die „Anlage 3“, sowie die darin enthaltene erweitere Anlage.
28.2 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
28.3 Für die Leistungserbringung von Finsolio gilt darüber hinaus der unter https://finsolio.de/agb verfügbare Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO), den die Parteien vor der erstmaligen Auftragsverarbeitung durch Finsolio für den Lizenznehmer abschließen werden.
29.1 Der Lizenzgeber berichtet auf eine Supportseite über die aktuelle Verfügbarkeit und mögliche Ausfälle der Software.
29.2 Für technische Störungen und Behebung von Fehlern, die im Rahmen der Nutzung der Software aufkommen, steht dem Lizenznehmer ein Kundendienst zur Verfügung.
Der Lizenzgeber wird eine vom Lizenznehmer gemeldete Störung durch
Eine telefonische oder per E-Mail durchgeführte Anwenderbetreuung,
Fernwartung (Router oder Einwahlmöglichkeit vorausgesetzt),
Einsatz fachkundigen Personals beim Lizenznehmer oder
Auf andere geeignete und zumutbare Weise
In Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer zu identifizieren und zu beseitigen versuchen. Der Lizenzgeber schuldet keinen konkreten Erfolg dieser Bemühungen, soweit diese aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht umsetzbar sind.
29.3 Der Kundendienst wird über die Supportseite unter http://www.finsolio.de/ zur Verfügung stehen. Der Lizenznehmer hat dort die Möglichkeit alle Störungen über ein Ticketsystem zu melden
30.1 Sämtliche Vertragsschlüsse zwischen dem Lizenznehmer und finsolio, erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Die Vertragssprache ist Deutsch.
30.2 Diese AGB und die darin geregelten Verträge, insbesondere der Nutzungsvertrag, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts.
30.3 Der Sitz von Finsolio (derzeit: Dresden) ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB.
30.4 Erfüllungsort der Sitz von Finsolio.
31.1 Finsolio behält sich vor, diese AGB einseitig zu ändern, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint. Sachlich gerechtfertigt sind Änderungen beispielsweise bei einer Erweiterung der Funktionen der Plattform, einer Änderung der Rechts- oder Gesetzeslage (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt wird) oder wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die von Finsolio nicht veranlasst und auf die Finsolio auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird. Voraussetzung einer Änderung ist stets, dass diese dem Lizenznehmer zumutbar ist.
31.2 Dem Lizenznehmer werden Änderungen der AGB bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier (4) Wochen schriftlich oder per E-Mail gegenüber Finsolio widersprochen hat und Finsolio auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruches hingewiesen hat.
32.1 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht, unter Ausschluss internationaler Abkommen (z.B. CISG).
32.2 Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand wird Dresden vereinbart.
32.3 Ausschließlich die deutsche Fassung dieser Vertragsvereinbarung ist rechtlich verbindlich. Das gleiche gilt für jede Änderung oder Ergänzung zu diesen Vertragsvereinbarung, soweit eine deutsche Fassung existiert und keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
32.4 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.
32.5 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsvereinbarung nicht. Die Vertragsparteien werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung wählen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vertragsvereinbarung.
32.6 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses.